Informationen zur Soforthilfe Gas

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Damit die Haushalte und kleinere Gewerbekunden kurzfristig eine Entlastung erfahren, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 gültigen Gaspreis.

Bitte beachten Sie auch unsere FAQ zur Soforthilfegesetz

 

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, dann werden wir Ihren Dezemberabschlag auf die Gasbelieferung nicht einziehen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder per Überweisung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. Sollten Sie Ihren Abschlag für Dezember trotzdem überweisen, wird er Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und in der Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2022, welche Sie im Januar 2023 erhalten, verrechnet. So oder so: In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird der Ihnen zustehende exakte Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung - also dem nicht geleisteten Dezember-Abschlag - verrechnet.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die so genannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

Soforthilfe und Gaspreisbremse: Fragen und Antworten

Für alle Interessierten sind hier aktuelle Informationen rund um die Dezember-Soforthilfe und die Gaspreisbremse zusammengefasst. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass zahlreiche Sachverhalte - unter anderem durch noch ausstehende Gesetzgebungsprozesse - im Detail noch nicht geklärt sind und einige Fragen deshalb aktuell noch nicht beantwortet werden können. Über neue Informationen oder Sachstände wird die HochsauerlandEnergie GmbH künftig an dieser Stelle informieren und die nachfolgende FAQ-Liste dabei stets den aktuellen Gegebenheiten anpassen.

FAQ-Liste zum Soforthilfegesetz

Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember 2022?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gaskunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen. Um Haushalte und kleinere Gewerbebetriebe kurzfristig zu entlasten hat sich die Bundesregierung entschieden, Gaskundinnen und -kunden von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freizustellen. Die Höhe der Soforthilfe entspricht dabei einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, welcher für den Monat September 2022 prognostiziert wurde, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis, zuzüglich einem Zwölftel des Jahresgrundpreises. Die Soforthilfe soll die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken.

Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat?

Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember beim Erdgaslieferanten zu finanzieren, dem ja ein kompletter Monatsabschlag zur Finanzierung der Energielieferungen fehlt, haben die Erdgaslieferanten einen Erstattungs- bzw. einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Nach Festlegung der Regelungen Anfang November haben die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen ihrer Kundinnen und Kunden für den Monat Dezember ermittelt und bereiten sowohl die Entlastung ihrer Kundinnen und Kunden als auch den eigenen Erstattungsanspruch in ihrer IT entsprechend vor.

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? (Voraussetzungen/ Beantragung)

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?
Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Unternehmen als auch soziale Einrichtungen automatisch, sofern sie keine sog. RLM-Kunden mit viertelstündlicher Leistungsmessung sind. Die Soforthilfe muss nicht beantragt werden.

Muss ich als Haushaltkunde auf meinen Energieversorger zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?

Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger deshalb nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder regelmäßige Überweisungen (Barzahlung) monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlung für den Dezember nicht leisten. Sollten Sie Ihren Abschlag für Dezember trotzdem überweisen (oder bereits überwiesen haben), dann wird er Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und in der Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2022, welche Sie im Januar 2023 erhalten, verrechnet. So oder so: Es geht Ihnen nichts verloren. In Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird der Ihnen zustehende exakt ermittelte Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung - also dem nicht geleisteten Dezember-Abschlag - entsprechend ausgewiesen und verrechnet.

Bei Dauerauftrag: Handlungsempfehlung

Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?

Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssten Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag „Gas“ bei Ihrer Bank anpassen. Sollten Sie Ihren Abschlag trotzdem überweisen (oder bereits überwiesen haben), wird Ihnen das Guthaben, wie oben beschrieben, mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung erstattet bzw. verrechnet.

Wie wird die exakte Höhe der Soforthilfe berechnet?

Die exakte Höhe der Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Die Soforthilfe errechnet sich aus einem Zwölftel dieses Verbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis. Zudem wird auch ein Zwölftel des jährlichen Grundpreises vom Staat übernommen. Die exakte Entlastung über die Soforthilfe entspricht also nicht dem nicht eingezogenen oder nicht geleisteten Dezemberabschlag - also der vorläufigen Entlastung im Dezember - oder aber der Monatsrechnung für Dezember, sondern sie kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen; dem Gesetzgeber war die vorläufige - zeitnahe - Entlastung sehr wichtig. Die Abweichungen, werden in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.

Einen hundertprozentigen Ausgleich Ihrer zusätzlichen Belastungen wird es angesichts der historischen Dimension, in der wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Gas in den kommenden Jahren ein knappes Gut - und damit teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, weiterhin sparsam mit der Energie umzugehen.

Staat zahlt, also "Vollgas" im Dezember?

Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung hochdrehen?

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die Monate geteilt wird. Ein Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf die Monate, in denen ein Abschlag gezahlt wird, um. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch entsprechend bezahlen. Umgekehrt gilt natürlich, dass Sie eine Erstattung erhalten, wenn Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe hingegen bleibt gleich und deckt dann eben einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.

Müssen Mieter im Dezember weniger zahlen?

Ich bin Mieter und erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?


Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenige der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der exakte individuelle Betrag ausgewiesen.

Ist die neue Gasspeicherumlage bereits bei der Soforthilfe berücksichtigt?

Die Höhe der Gasspeicherumlage ab dem 01.01.2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert und ist damit berücksichtigt.

Wie funktioniert die Gaspreisbremse 2023?

Im kommenden Jahr soll die Entlastung über eine so genannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12 Cent/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Das heißt, dass Sie für 80 Prozent Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 Cent/kWh bezahlen. Eine eventuelle Differenz zahlt der Staat an ihren Energieversorger. Lediglich für die darüber hinaus gehenden Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs bezahlen. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Gassparen setzen. Die Deckelung der Gaspreise soll bis zum 30. April 2024 gelten.
Wichtig: Diese Maßnahme kann durch die Energieversorger wegen der aufwändigen technischen Umstellungsprozesse in der IT nicht kurzfristig erfolgen. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern - mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen - richtig abgerechnet werden müssen. Die Umstellungsprozesse, die von den Versorgern vorzunehmen sind, benötigen für eine verlässliche Umsetzung Zeit bis März 2023. Ein weiteres Problem auf der Zeitschiene: Die konkrete Ausgestaltung der Gaspreisbremse für 2023 erfolgt noch in einem Gesetz, das wohl erst Ende Dezember 2022 in Kraft treten soll.

Ist eine Vorschau auf die Abschlagszahlungen 2023 möglich?

Kann schon jetzt berechnet werden, wie meine Gas- und Strom-Abschlagszahlungen im Jahr 2023 aussehen werden?

Nein, das ist nicht möglich. Basis für die Berechnung ist der Jahresverbrauch 2022. Dieser kann aber erst nach Zählerablesung und Jahresverbrauchsabrechnung zum Jahresende 2022 ermittelt - eine vorherige Berechnung ist also nicht möglich. Alle Kundinnen und Kunden werden mit der Jahresverbrauchsabrechnung im Januar 2023 über ihre Abschlagszahlungen für das Jahr 2023 informiert.

Wird die Gas-Mehrwertsteuersenkung berücksichtigt?

Wird die Mehrwertsteuersenkung für Gas in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt?

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent, welche vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 gilt, wird in Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Bei Kundinnen und Kunden, die vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 durchgehend mit Erdgas von der HochsauerlandEnergie GmbH beliefert und zum 31.12.2022 abgerechnet werden, wird der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent - zum Vorteil der Kunden - auf die gesamte Jahresleistung angewandt.